Anhang B
Rechtsfragen
Die Rechtstexte der US-amerikanischen Version
wurden durch die folgenden deutschen ersetzt. Es wäre
sinnvoll, wenn Sie eine Kopie der entsprechenden Seite aus dem
Kriminalgesetz Ihres Staates mit sich führen.
Auszug relevanter Straftatbestände aus dem
Strafgesetzbuch (StGB)
vom 15. Mai 1871 (RGBl. S. 127) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I, 3322), zuletzt geändert
durch das Vierunddreißigste
Strafrechtsänderungsgesetz – §129b StGB (34.
SträndG) vom 22. August 2002 (BGBl. I, 3390).
Gesetzesstand: 30.8.2002
7. Abschnitt: Straftaten gegen die
öffentliche Ordnung
§123. Hausfriedensbruch.
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in
das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene
Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr
bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne
Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten
sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§124. Schwerer
Hausfriedensbruch.
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und
in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen
mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die
Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines
anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum
öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt,
so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
19. Abschnitt: Diebstahl und
Unterschlagung
§242. Diebstahl.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht
wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig
zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§243. Besonders schwerer Fall des Diebstahls.
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
Täter:
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst-
oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum
einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder
einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung
bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen
hält,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes
Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme
besonders gesichert ist,
3. gewerbsmäßig stiehlt,
4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung
dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem
Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung
dient,
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder
Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die
sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder
öffentlich ausgestellt ist,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person,
einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt
oder
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz
der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole,
ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff
enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes
oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein
besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf
eine geringwertige Sache bezieht
§244. Diebstahl mitWaffen; Bandendiebstahl;
Wohnungseinbruchdiebstahl.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer
Beteiligter
a) Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich
führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den
Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit
Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines
anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat
in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen
Schlüssel oder einem anderen nicht zur
ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug
eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die
§§43a, 73d anzuwenden.
§244a. Schwerer Bandendiebstahl.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer den Diebstahl unter den in §243 Abs. 1 Satz 2
genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des §244
Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat,
unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Die §§43a, 73d sind anzuwenden.
|